WGS Scheyern

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Eintragung

Der Name des Vereins ist Wählergruppe Gemeinde Scheyern, „WGS“. Sitz des Vereins ist Scheyern. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt als unabhängige Wählervereinigung ohne Parteicharakter an der politischen Willensbildung in der Gemeinde mitzu­wirken.

§ 3 Zweckerreichung

Der Zweck des Vereins soll dadurch erreicht werden, dass Unterstützer für die kommunalpolitischen Positionen, die Aufstellung eines eigenen Wahl­vorschlages zu den Kommunalwahlen in der Gemeinde Scheyern und die aktive Mitarbeit im Gemeinderat gewonnen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die im Gemeindebereich Scheyern ihren Hauptwohnsitz hat und die sich nicht auf einer konkur­rierenden Wahlliste um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft, die dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den freiwilligen Austritt oder Aus­schluss.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Monatsfrist mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Über den Aus­schluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berück­sichtigung einer etwa eingegangen Stellungnahme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über einen Ausschluss entscheidet er mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung vertretenen Vorstandsmitglieder. Der gefasste Beschluss ist dem betroffenen Mitglied nebst Begründung mitzuteilen.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung des Aus­schlussbeschlusses mit Begründung an den Vorstand zu richten. Wird eine Beschwerde nicht, oder nicht fristgerecht eingelegt, ist der Beschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist kraft Unterwerfung rechtskräftig und endgültig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder­versammlung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Die Höhe legt die Mitglieder­versammlung fest.

§ 7 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, für die politischen Ziele des Vereins und aktiv für dessen kommunalpolitische Positionen einzutreten. Sie haben alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

§ 8 Mitgliedsrechte

Die Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht in der Mitglie­derversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist durch den Vorstand jährlich einmal in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  • Bestimmung der kommunalpolitischen Grundpositionen
  • Beschluss über die Bewerberliste zu den Kommunalwahlen in der Gemeinde Scheyern
  • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Änderungen der Satzung
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschluss
  • Auflösungsbeschluss

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein stellver­tretender Vorsitzender. Für die Wahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch den Versammlungsleiter zugelassen werden, durch Mehrheits­beschluss kann die Versammlung seine Entscheidung ändern.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Min­destens ein Vorstands­amt muss durch einen WGS-Gemeinderat besetzt sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolge­vorstandes im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstands­mitgliedes.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem mit seinem Aus­scheiden aus dem Verein oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verblei­benden Vorstandsmitglieder ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betrauen.

§ 11 a Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Führung der Geschäfte des Vereins. Ihm gehören drei Mitglieder an, die die Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit, Webmaster und Organisation zugewiesen bekom­men.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitglieder­versammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur ordnungs­ge­mäßen Neubestellung eines Nachfolgers im Amt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zu den Vorstands­sitzungen eingeladen.

Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung betrauen.

Im Übrigen gelten für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Regelungen des § 11 dieser Satzung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auf­lösung selbst kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Änderung der am 19.09.1996 in Kraft getretenen Satzung tritt am 05. November 2015 in Kraft.